Betonungspunkte

Die Norm EN 1838 beschreibt und weist auf einige zusätzliche Bereiche hin, in denen eine Notlichtbeleuchtung erforderlich ist.

a) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür;
b) nahe (siehe ANMERKUNG 1) Treppen, um auf diese Weise jede Treppenstufe direkt zu beleuchten;
c) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder anderen Niveauänderung;
d) beleuchtete Sicherheitszeichen an Rettungswegen, Richtungszeichen an Rettungswegen und andere Sicherheitszeichen müssen bei Notbeleuchtungsbedingungen beleuchtet werden;
e) bei jeder Richtungsänderung (siehe ANMERKUNG 2);
f) bei jeder Kreuzung der Gänge/Flure (siehe ANMERKUNG 2);
g) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jedem letzten Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich;
h) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder Erste-Hilfe-Stelle, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke am Erste-Hilfe-Kasten erreicht werden;
i) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brand-meldeanlage erreicht werden;
j) nahe (siehe ANMERKUNG 1) Fluchtgeräten für Menschen mit Behinderung; und
k) nahe (siehe ANMKERUNG 1) Schutzbereichen für Menschen mit Behinderung und nahe Rufanlagen. Ebenso sind zwei-Wege-Kommunikationseinrichtungen für diese Bereiche sowie Alarmeinrichtungen in Toiletten für Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.

ANMERKUNG 1: Im Sinne dieses Abschnittes ist unter „nahe“ üblicherweise ein Abstand von nicht mehr als 2 m in der Horizontalen gemessen zu verstehen.

ANMERKUNG 2: Für Stellen entsprechend e) und f) bedeutet „bei“, dass die Sicherheitsleuchte beide Richtungen einer Richtungsänderung oder einer Kreuzung ausleuchtet.