Andere Räume - Offene Bereiche und Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Die Beleuchtung von Freiflächen ist ein Teil der Fluchtwegbeleuchtung, die vorhanden sein muss, um Panik zu vermeiden und eine ausreichende Beleuchtung zu gewährleisten. So wird sichergestellt, dass Personen einen Ort erreichen können und der Fluchtweg erkennbar ist. In einigen Ländern wird dies als Antipanikbeleuchtung bezeichnet.

Die horizontale Beleuchtungsstärke darf 0,5 lx auf dem Boden nicht unterschreiten, wobei ein Rand von 0,5 m entlang des Bereichs ausgenommen ist.

  • Das Verhältnis von minimaler zu maximaler Leuchtdichte darf entlang der Mittellinie des Fluchtweges nicht weniger als 1:40 betragen.
  • Die vorgeschriebene Mindestbeleuchtungsdauer beträgt 1 Stunde.
  • Die Beleuchtung des Rettungsweges muss innerhalb von 5 Sekunden 50 % der erforderlichen Beleuchtungsstärke und innerhalb von 60 Sekunden 100 % der erforderlichen Beleuchtungsstärke erreichen. 
  • In barrierefreien Sanitäranlagen für Menschen mit Beeinträchtigungen ist eine Beleuchtung für offene Bereiche erforderlich.

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Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung

Die Beleuchtung von Arbeitsbereichen mit hohem Risiko soll zur Sicherheit der Personen beitragen, die an einem potenziell gefährlichen Prozess oder einer potenziell gefährlichen Situation beteiligt sind. Darüber hinaus muss die Beleuchtung die ordnungsgemäßen Abschaltverfahren unterstützen, die für die Sicherheit der Menschen vor Ort wichtig sind.

Zum Beispiel: Maschinen, die während des Betriebs in Bewegung sind, Zuschauer bei Sportveranstaltungen oder Shows (überfüllte Plätze). 

Das Wichtigste ist, dass die Notlichtbeleuchtung in gefährdeten Arbeitsbereichen nicht dazu dient, dass die Menschen diese gefährlichen Arbeiten weiter ausführen können. Sie soll ihnen lediglich ermöglichen, die notwendigen Maschinen abzuschalten und mit der Evakuierung zu beginnen. Und diese Beleuchtung muss in den ersten Momenten der Evakuierung funktionieren.

  • Die Gleichmäßigkeit der Beleuchtung darf nicht unter 0,1 liegen (in gefährdeten Bereichen)
  • Die Mindestdauer der Notlichtbeleuchtung muss der Zeitspanne entsprechen, in der Personen während eines Notfalls einem Risiko ausgesetzt sind. Diese Zeitspanne sollte vom Gebäudenutzer festgelegt werden.
  • Die Beleuchtung von gefährdeten Arbeitsbereichen muss je nach Anwendung ständig oder innerhalb von 0,5 Sekunden die volle erforderliche Beleuchtungsstärke liefern.